§40 Abs. 4 SGB XI

Pflegekassen-Zuschuss bis 4.180 € — wir beantragen ihn für Sie.

Mit Pflegegrad kann die Pflegekasse den vollen Festpreis von 3.523 € übernehmen — als wohnumfeldverbessernde Maßnahme nach §40 Abs. 4 SGB XI. Pflegegrad 1 reicht. Wir übernehmen den Antrag vollständig, kostenfrei und beginnen erst nach Bewilligung mit der Behandlung.

Stand: 2026-04-29 · Geprüft von Anna-Christin Thedens, Geschäftsführerin und Pflegekassen-Beratung
Kurz und klar

Die Pflegekasse kann bis zu 4.180 € pro Maßnahme übernehmen — für rutschhemmende Bodenbeschichtung in Bad, Dusche oder Treppe — ab Pflegegrad 1, in Eigentum und Mietwohnung gleichermaßen. Der Antrag muss vor Behandlungsbeginn gestellt werden. Die Pflegekasse hat 3 Wochen Bearbeitungszeit (5 Wochen bei Begutachtung durch den Medizinischen Dienst). Wir bei Rutschfest 365 übernehmen den vollständigen Antrag kostenfrei: Begründung, Festpreis-Angebot, Korrespondenz mit der Kasse, bei Bedarf Widerspruch. Behandlung erst nach schriftlicher Bewilligung.

Kostenfreie Antrag-Hilfe
Pflegegrad 1 reicht
Auch in Mietwohnungen
Behandlung erst nach Bewilligung
Voraussetzungen

Wer hat Anspruch auf den Zuschuss?

Anspruchsberechtigt ist jeder, der einen anerkannten Pflegegrad zwischen 1 und 5 hat und in der eigenen Wohnung oder einer ambulant betreuten Wohngruppe lebt. Wichtig: Der Zuschuss ist eine einkommensunabhängige Leistung — Einkommen und Vermögen werden nicht geprüft.

Im Gegensatz zu vielen anderen Pflegeleistungen reicht für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bereits Pflegegrad 1. Die Höhe des Zuschusses ist bei Pflegegrad 1 identisch zur Höhe bei Pflegegrad 5: bis zu 4.180 € pro Maßnahme. Auch Mieter können den Zuschuss erhalten — die Beschichtung wird auf die vorhandene Fläche aufgetragen — ohne Eingriff in die Bausubstanz, sodass eine Vermieter-Genehmigung formal nicht erforderlich ist (eine Information empfehlen wir trotzdem als gute Praxis).

Leben mehrere Pflegebedürftige in einem gemeinsamen Haushalt, kann der Zuschuss bis zu viermal 4.180 € (also 16.720 €) betragen. Bei mehr als vier anspruchsberechtigten Personen wird der Gesamtbetrag anteilig auf die Versicherten aufgeteilt.

Was, wenn noch kein Pflegegrad da ist?

Pflegegrad 1 ist mit überschaubarem Aufwand zu bekommen, wenn körperliche oder kognitive Einschränkungen vorliegen. Bei vielen Älteren mit Sturz-Risiko wird Pflegegrad 1 ohnehin spätestens nach dem ersten Krankenhausaufenthalt anerkannt. Falls Sie noch keinen Pflegegrad haben, helfen wir kostenfrei beim Pflegegrad-Antrag mit — und beantragen die rutschhemmende Maßnahme im selben Schritt.

Höhe des Zuschusses

4.180 € pro Maßnahme — auch mehrfach

Die maximale Zuschuss-Höhe beträgt 4.180 € pro Maßnahme nach §40 Abs. 4 SGB XI. Dieser Betrag wurde mit der Pflegereform 2025 von vorher 4.000 € erhöht und bleibt 2026 unverändert. Da unser Festpreis 3.523 € beträgt, liegt er unter dem Maximum — bei Bewilligung in voller Höhe entsteht kein Eigenanteil.

Wichtig: Der Zuschuss ist nicht auf eine einmalige Nutzung pro Leben begrenzt. Wenn sich Ihre Pflegesituation wesentlich verändert — etwa durch einen höheren Pflegegrad, eine neue Erkrankung oder veränderte Wohnsituation — können Sie einen weiteren Antrag stellen, auch wenn die 4.180 € früher schon einmal genutzt wurden.

Beispiel: Wenn 2024 ein Treppenlift bezuschusst wurde und 2026 das Bad rutschsicher gemacht werden muss, weil sich Ihre Mobilität weiter verschlechtert hat, ist das ein neuer Anspruch. Wir prüfen das gemeinsam mit Ihnen.

Ablauf

In 5 Schritten zur Bewilligung

So sieht der gesamte Prozess aus — von der ersten Anfrage bis zur fertigen Behandlung. Sie haben in jedem Schritt einen festen Ansprechpartner bei uns.

  1. 1

    Anfrage bei uns

    Sie schicken uns ein paar Eckdaten — Pflegegrad, Wohnsituation, Anliegen.

  2. 2

    Vor-Ort-Termin & Festpreis

    Wir prüfen Ihre Fliesen, klären Wirksamkeit und geben Ihnen den schriftlichen Festpreis (3.523 €).

  3. 3

    Antrag bei der Pflegekasse

    Wir formulieren die Begründung nach §40 Abs. 4 SGB XI und reichen Festpreis-Angebot, Maßnahmenbeschreibung und ggf. Pflegegutachten ein.

  4. 4

    Bewilligung abwarten

    3 Wochen Frist (5 Wochen, wenn der Medizinische Dienst Ihre Wohnsituation begutachtet). Meldet sich die Kasse nach Ablauf der Frist gar nicht und nennt auch schriftlich keinen Grund, kann Ihr Antrag automatisch als genehmigt gelten (sogenannte Genehmigungsfiktion). Ob das bei Ihnen wirklich greift, prüfen wir für Sie.

  5. 5

    Behandlung & Abrechnung

    Erst nach Bewilligung: Wir führen die Behandlung durch unsere eigenen geschulten Monteure (deutschlandweite Anfahrt aus Brüggen, 1 Arbeitstag) durch. Die Rechnung geht direkt an Ihre Pflegekasse, sofern diese die Direktzahlung akzeptiert.

Fristen

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Die Pflegekasse hat per Gesetz 3 Wochen Zeit für die Entscheidung. Wenn der Medizinische Dienst (MD) zur Begutachtung der häuslichen Situation eingeschaltet wird, verlängert sich die Frist auf 5 Wochen. Diese Fristen beginnen mit dem vollständigen Eingang aller Unterlagen.

Kann die Pflegekasse die Frist nicht einhalten, ist sie verpflichtet, dies schriftlich mitzuteilen. Tut sie das nicht, kann die beantragte Leistung nach den gesetzlichen Voraussetzungen als genehmigt gelten — die sogenannte Genehmigungsfiktion. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, prüfen wir sorgfältig, bevor wir darauf aufbauen.

In der Praxis sehen wir Bearbeitungszeiten zwischen 10 und 25 Werktagen. Komplexe Fälle (mehrere Pflegegrade im Haushalt, ungewöhnliche Wohnsituation) können länger dauern. Wir beobachten den Fristverlauf für Sie und intervenieren proaktiv, wenn die Frist überschritten wird.

Ablehnung

Was passiert, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Eine Ablehnung ist kein Endpunkt. Sie haben einen Monat Zeit, schriftlichen Widerspruch einzulegen. In der Praxis werden viele Erstablehnungen im Widerspruchsverfahren noch positiv entschieden — vor allem dann, wenn die Begründung des Widerspruchs konkret auf den Pflegealltag und die Sturz-Gefährdung Bezug nimmt.

Häufige Ablehnungsgründe und wie wir damit umgehen:

  • "Nicht erforderlich für die Pflege": Wir argumentieren mit konkreter Sturz-Gefährdung — Statistik zeigt, dass über 80 % aller Stürze im Alter zu Hause passieren, der häufigste Ort ist das Bad.
  • "Vor Antragstellung umgesetzt": Tritt bei uns nicht auf — wir behandeln grundsätzlich erst nach Bewilligung.
  • "Maßnahme nicht förderfähig": Hier verweisen wir auf vergleichbare bewilligte Fälle und die Definition wohnumfeldverbessernder Maßnahmen nach §40 Abs. 4 SGB XI.
  • "Pflegerelevanter Bezug fehlt": Wir ergänzen ärztliche Stellungnahme oder Pflegeberatungsbericht.

Den Widerspruch legen Sie selbst ein (Frist: ein Monat) — wir liefern Ihnen dafür kostenfrei alle Fakten, Unterlagen und die nachgeschärfte Begründung zu. Unabhängige Unterstützung bieten außerdem Sozialverbände wie VdK oder SoVD.

FAQ

Häufige Fragen zum Pflegekassen-Antrag

Wie hoch ist der Zuschuss 2026? +
Bis zu 4.180 € pro Maßnahme nach §40 Abs. 4 SGB XI. Der Betrag bleibt 2026 unverändert. Bei mehreren Pflegebedürftigen im selben Haushalt kann der Zuschuss bis zu 16.720 € betragen (4 × 4.180 €).
Welcher Pflegegrad ist nötig? +
Pflegegrad 1 reicht aus. Im Gegensatz zu vielen anderen Pflege-Leistungen ist der Zuschuss bereits ab dem niedrigsten Pflegegrad verfügbar — und zwar in voller Höhe. Pflegegrad 2 oder höher haben den selben Anspruch wie Pflegegrad 1.
Was ist die Genehmigungsfiktion? +
Die Pflegekasse hat 3 Wochen Zeit für die Entscheidung, 5 Wochen wenn der Medizinische Dienst eingeschaltet wird. Wird die Frist überschritten, ohne dass die Kasse rechtzeitig einen hinreichenden Grund schriftlich mitteilt, kann der Antrag nach den gesetzlichen Voraussetzungen als genehmigt gelten (Genehmigungsfiktion). Wir prüfen die Voraussetzungen im Einzelfall.
Kann der Zuschuss mehrmals beantragt werden? +
Ja. Wenn sich die Pflegesituation wesentlich ändert (höherer Pflegegrad, neue gesundheitliche Einschränkungen) oder eine andere Maßnahme nötig wird, kann ein neuer Antrag gestellt werden — auch wenn früher schon einmal die vollen 4.180 € genutzt wurden.
Was kostet die Antrag-Hilfe von Rutschfest 365? +
Nichts. Die Antrag-Hilfe ist Bestandteil unseres Festpreis-Pakets von 3.523 €. Wir formulieren die Begründung, reichen alle Unterlagen ein und kommunizieren mit der Pflegekasse — ohne Zusatzkosten. Bei einer Ablehnung stellen wir Ihnen alle Fakten und Unterlagen für Ihren Widerspruch zusammen.
Funktioniert das auch in einer Mietwohnung? +
Ja. Unsere Beschichtung wird auf die vorhandene Fläche aufgetragen — ohne Austausch, ohne Eingriff in die Bausubstanz und auf Wunsch rückstandslos entfernbar. Damit ist sie auch in Mietwohnungen problemlos einsetzbar. Eine schriftliche Mitteilung an den Vermieter empfehlen wir trotzdem — meist als reine Information, da die Maßnahme den Boden nicht beschädigt.
Ihre Anfrage

Wir melden uns innerhalb 24 Stunden

Tragen Sie ein paar Eckdaten ein — Pflegegrad, Wohnsituation, Anliegen. Wir melden uns mit den nächsten konkreten Schritten und übernehmen die Antrag-Stellung kostenfrei.

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Schritt 1 / 4 25 %

Wo soll rutschfest beschichtet werden?

Mehrfachauswahl möglich.

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Antrag-Beratung am Telefon — Mo–Fr 09:00–18:00 Uhr.

☎ 02156 9749075

Quellen und Rechtsgrundlagen

Diese Seite basiert auf den folgenden Gesetzen und offiziellen Veröffentlichungen. Letzte Aktualisierung: 2026-04-29.

  • §40 Abs. 4 SGB XI — Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. gesetze-im-internet.de
  • Bundesministerium für Gesundheit: „Zuschüsse zur Wohnungsanpassung". bundesgesundheitsministerium.de
  • §40 Abs. 7 SGB XI — Entscheidungsfristen der Pflegekasse (drei bzw. fünf Wochen). gesetze-im-internet.de
  • Pflegereform 2025: Erhöhung des Maximalbetrags von 4.000 € auf 4.180 €. Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG), in Kraft 01.07.2025.
A
Anna-Christin Thedens Geschäftsführerin Rutschfest 365 GmbH, Inhaberin Hauswirtschaftsbetrieb, mehrjährige Erfahrung in Pflegekassen-Antragstellung und Familienberatung