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Ratgeber

Rutschsichere Beschichtung in der Mietwohnung — was Mieter wirklich dürfen

Antirutsch-Beschichtung als Mieter? Wir klären, ob eine Vermieter-Genehmigung nötig ist, was beim Auszug zu beachten ist und wie die Pflegekasse auch in Mietverhältnissen den Zuschuss zahlt.

Anna-Christin Thedens 9 Min. Lesezeit
Rutschhemmende Beschichtung als Mieter — substanzschonend, ohne Vermieter-Genehmigung, beim Auszug nicht zu entfernen

Eine der häufigsten Fragen, die wir zu Beginn einer Beratung hören: „Ich wohne zur Miete — geht das überhaupt?” Die kurze Antwort ist: Ja, in den allermeisten Fällen ohne Vermieter-Genehmigung. Die längere Antwort ist etwas differenzierter — und genau die wollen wir in diesem Beitrag erklären.

Es geht um drei Fragen, die Mieter bei einer geplanten rutschhemmenden Behandlung stellen sollten: Brauche ich die Erlaubnis meines Vermieters? Was passiert, wenn ich ausziehe? Und kann die Pflegekasse den Zuschuss bezahlen, auch wenn ich nicht selbst Eigentümer der Wohnung bin?

Warum die Beschichtung in der Mietwohnung kein klassischer „Umbau” ist

Mietrechtlich ist der entscheidende Punkt: Eine rutschhemmende Beschichtung verändert die Substanz der Wohnung nicht. Anders als bei einem Wannentausch, einer Türverbreiterung oder dem Einbau einer bodengleichen Dusche wird hier nichts ausgetauscht, abgerissen oder umgebaut. Die Behandlung wirkt chemisch im Mikrometer-Bereich auf die vorhandene Fliesenoberfläche — eine Mikro-Aufrauung, die die Rutschhemmung verbessert, optisch aber nicht zu erkennen ist und die Fliese nicht beschädigt.

Aus Sicht des Mietrechts ist das in der Regel keine bauliche Veränderung im Sinne einer Genehmigungspflicht. Der Vermieter wird in seiner Substanz nicht beeinträchtigt; im Gegenteil: Er bekommt eine Wohnung zurück, die ein Stück sicherer ist als vorher, ohne dass irgendetwas gewechselt oder entfernt wurde. Trotzdem empfehlen wir aus mehreren Gründen die Information des Vermieters — dazu gleich mehr.

Die rechtliche Lage: Was sagt das BGB?

Zwei Paragraphen sind hier relevant:

§ 535 BGB definiert die Hauptpflichten des Mietvertrags. Der Mieter hat die Wohnung „in dem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand” zu erhalten. Das bedeutet umgekehrt: Maßnahmen, die den vertragsgemäßen Gebrauch nicht beeinträchtigen — und das tut eine substanzschonende Beschichtung nicht — sind grundsätzlich zulässig.

§ 554 BGB regelt explizit „barrierereduzierende Maßnahmen”: Wenn ein Mieter aus eigenem Interesse eine Anpassung vornehmen möchte, die der Reduzierung von Barrieren dient (zu denen Sturz-Risiken im Bad explizit zählen), kann der Vermieter die Zustimmung nicht ohne triftigen Grund verweigern. Das gilt insbesondere bei rutschhemmenden Maßnahmen, die optisch unauffällig und reversibel sind im Sinne einer „nicht sichtbaren” Veränderung.

Praktisch heißt das: Selbst wenn der Vermieter eine Genehmigung verlangt, kann er die Zustimmung in den allermeisten Fällen nicht verweigern, sofern die Maßnahme nachvollziehbar der Sturzprävention dient.

Was wir trotzdem empfehlen: Die Vermieter-Information

Auch wenn rechtlich keine Zustimmung nötig ist, raten wir grundsätzlich zur schriftlichen Information des Vermieters — am besten per E-Mail oder Brief. Das hat drei Gründe:

1. Transparenz schafft Vertrauen. Wer den Vermieter unaufgefordert informiert, vermeidet Missverständnisse. Eine kurze Nachricht „Wir lassen aus Gründen der Sturzprävention die Fliesenoberfläche im Bad rutschsicher behandeln; das Verfahren ist substanzschonend und optisch nicht sichtbar” reicht aus.

2. Dokumentation für später. Wenn der Vermieter informiert war und nicht widersprochen hat, gibt das Sicherheit für eventuelle Diskussionen beim Auszug. Schriftliche Information bedeutet implizite Zustimmung.

3. Pflegekassen-Antrag. Die Pflegekasse fragt im Antragsformular für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen nach der Eigentumssituation. Wer angeben kann „Vermieter wurde informiert, kein Widerspruch”, hat hier weniger Rückfragen.

Eine Vorlage für die Vermieter-Information stellen wir Ihnen im Vor-Ort-Termin zur Verfügung — wir formulieren sie zusammen mit Ihnen, falls Sie unsicher sind.

Die Frage des Auszugs: Was passiert mit der Beschichtung?

Ein häufig genannter Einwand: „Aber wenn ich irgendwann ausziehe, muss ich dann den Boden zurücksetzen?”

Die Antwort ist beruhigend: Nein. Aus zwei Gründen.

Erstens: Die Beschichtung ist optisch nicht sichtbar. Eine fachgerechte Rutschhemmung verändert die Fliesenoberfläche nur im Mikrometer-Bereich. Mit bloßem Auge kann niemand erkennen, ob eine Fliese behandelt wurde oder nicht. Was unsichtbar ist, kann auch nicht „zurückgebaut” werden müssen.

Zweitens: Die Beschichtung verbessert die Sicherheit der Wohnung, ohne sie zu beschädigen. Sie ist im rechtlichen Sinne eine Verbesserung — und Verbesserungen, die der Mieter auf eigene Kosten durchgeführt hat, müssen beim Auszug nicht entfernt werden, solange sie nicht den vertragsgemäßen Zustand verschlechtern.

Praktisch heißt das: Beim Auszug fällt die Behandlung nicht auf, der Vermieter merkt sie schlicht nicht, und Sie haben keinerlei Verpflichtungen. Falls Sie einen sehr penetranten Vermieter haben, der trotzdem Fragen stellt: Eine kurze Klarstellung mit Verweis auf den ursprünglichen Informationsbrief reicht aus.

Pflegekasse: Auch Mieter haben den vollen Anspruch

Eine wichtige Information, die viele Mieter nicht wissen: Der Pflegekassen-Zuschuss nach §40 Abs. 4 SGB XI gilt unabhängig von der Eigentumssituation. Wer Pflegegrad 1 oder höher hat, kann den Zuschuss von bis zu 4.180 € pro Maßnahme erhalten — egal ob in der eigenen Eigentumswohnung, im eigenen Haus oder zur Miete.

Das macht die Beschichtung in der Mietwohnung besonders interessant: Bei unserem Festpreis von 3.523 € entsteht bei Bewilligung in voller Höhe kein Eigenanteil. Sie investieren nicht in fremdes Eigentum — die Pflegekasse bezuschusst eine Maßnahme, die direkt Ihre Sicherheit verbessert.

Was die Pflegekasse für Mieter prüft:

  • Liegt ein anerkannter Pflegegrad vor? (Pflegegrad 1 reicht.)
  • Wird die Maßnahme vor Beginn beantragt? (Wichtig — wer ohne Bewilligung beginnt, bekommt nichts erstattet.)
  • Hat der Mieter den Vermieter informiert? (Wird in vielen Anträgen abgefragt.)
  • Ist die Maßnahme nachvollziehbar zur Verbesserung des Wohnumfelds? (Bei rutschhemmender Behandlung praktisch immer.)

Wir übernehmen den Antrag kostenfrei, einschließlich der Formulierung der Begründung mit Pflegegrad-Bezug. Mehr dazu auf unserer Pflegekassen-Antrag-Seite.

Wenn der Vermieter doch Probleme macht

In sehr seltenen Fällen reagieren Vermieter ablehnend auf die Vermieter-Information. Hier hilft folgender Ablauf:

Schritt 1 — Sachlich erklären. Erklären Sie dem Vermieter (am besten schriftlich), dass die Behandlung substanzschonend ist, optisch nicht sichtbar, beim Auszug nicht zurückgebaut werden muss und der Sturzprävention dient. Verweisen Sie auf §554 BGB (barrierereduzierende Maßnahmen).

Schritt 2 — Pflegegrad-Bezug betonen. Wenn Sie einen Pflegegrad haben, ist die Argumentation noch stärker: Die Pflegekasse fördert genau diese Art von Maßnahme als anerkannte Sturzprävention. Eine ärztliche Bescheinigung über das erhöhte Sturz-Risiko stärkt die Position zusätzlich.

Schritt 3 — Mieterbund einschalten. Wenn der Vermieter trotzdem ablehnt, ist eine kurze Beratung beim Deutschen Mieterbund oft schon ausreichend — die kennen die Rechtslage und schreiben bei Bedarf einen formellen Brief, der die Zustimmung in der Regel umgehend bewirkt.

Schritt 4 — Klage als letztes Mittel. Eine gerichtliche Auseinandersetzung ist in der Praxis fast nie nötig. Falls doch: §554 BGB steht klar auf der Seite des Mieters, der barrierereduzierende Maßnahmen vornehmen möchte.

In unseren letzten Hunderten von Aufträgen mit Mietern gab es keinen einzigen Fall, in dem der Vermieter nach Information widersprochen hätte. Die Sorge ist meist größer als das tatsächliche Problem.

Sonderfall: Eigentumswohnung in Wohnungseigentümergemeinschaft

Eine andere Situation liegt vor, wenn Sie Eigentümer einer Eigentumswohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) sind. Hier ist die Regel:

  • Innerhalb der eigenen Wohnung (Sondereigentum): vollständig frei. Bad, Dusche, Wohnungsfliesen — alles kann ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft behandelt werden.
  • Im Gemeinschaftseigentum (Treppenhaus, Hauseingang, Außentreppen): hier gelten andere Regeln. Solche Maßnahmen erfordern in der Regel einen WEG-Beschluss.

Wenn Sie in einer ETW wohnen und nur Ihre eigene Wohnung behandeln lassen wollen, gelten die gleichen Regeln wie für selbstgenutztes Eigentum — voll frei.

Sonderfall: Genossenschaftswohnungen

Bei Genossenschaftswohnungen ist die Situation meist mietähnlich, aber mit einer Genossenschafts-Strukturen-Komponente. Wir empfehlen:

  • Information an die Genossenschaftsverwaltung (analog zur Vermieter-Information).
  • Hinweis auf §554 BGB und den Sturz-Präventions-Zweck.
  • In den meisten Genossenschaften gibt es bereits etablierte Verfahren für Wohnungsanpassungen — fragen Sie konkret nach.

Praktische Tipps für Mieter

Aus der Erfahrung vieler Beratungen, hier die wichtigsten Praxis-Tipps:

1. Vor dem Antrag den Vermieter informieren. Die Reihenfolge ist wichtig: erst Vermieter informieren, dann Pflegekassen-Antrag stellen. Im Antrag wird oft gefragt, ob der Vermieter informiert wurde.

2. Bewahren Sie die Korrespondenz auf. E-Mails, Briefe, Antwort-Schreiben — alles in einem Ordner sammeln. Beim Auszug eventuell hilfreich.

3. Erwähnen Sie den Pflegegrad. In der Vermieter-Information ist es hilfreich, den Pflegegrad zu erwähnen — der signalisiert Ernsthaftigkeit und reduziert die Wahrscheinlichkeit von Rückfragen.

4. Lassen Sie sich nicht entmutigen. Wenn der Vermieter zögerlich reagiert, ist das fast immer Unsicherheit, nicht echter Widerstand. Eine zweite Erklärung mit Verweis auf die rechtliche Situation klärt fast alle Fälle.

5. Nutzen Sie Pflegekassen-Hilfe. Wir formulieren auch die Vermieter-Information mit, wenn Sie das wünschen. Der zeitliche Aufwand für Sie als Mieter beschränkt sich auf das Abschicken des fertigen Briefes.

Fazit

Eine rutschhemmende Beschichtung ist auch in der Mietwohnung problemlos möglich. Substanzschonend, farblos, von der Pflegekasse gefördert — und mit der Vermieter-Information formal abgesichert. Wer einen Pflegegrad hat, kann die Maßnahme bei voller Bewilligung ohne Eigenanteil und oft ohne langwierige Diskussionen mit dem Vermieter umsetzen.

Wenn Sie unsicher sind, wie Sie den ersten Schritt angehen sollen: Sprechen Sie uns an. Im Vor-Ort-Termin klären wir konkret, was in Ihrer Situation der richtige Weg ist — auch wenn Sie zur Miete wohnen.

Fachliche Prüfung: Dieser Beitrag wurde am von Anna-Christin Thedens auf inhaltliche Korrektheit geprüft.
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Anna-Christin Thedens Geschäftsführerin Rutschfest 365 GmbH, Pflegekassen-Beratung

Anna-Christin Thedens berät seit Jahren Familien — auch viele Mieterinnen und Mieter — zu Pflegekassen-Anträgen und altersgerechter Wohnumfeld-Anpassung. Sie kennt die typischen Fragen und Sorgen rund um den Vermieter und das Mietverhältnis.

Wir prüfen vor Ort, schicken Ihnen einen Festpreis und helfen beim Pflegekassen-Antrag.